§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
Der Verein führt den Namen Tennis-Verein Rot - Weiß Höxter e.V. Er hat seinen Sitz in Höxter und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und der Jugendhilfe. Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
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§3 Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. |
§4 Erwerb der Mitgliedschaft |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. |
§5 Arten der Mitgliedschaft |
Der Verein besteht aus: | |
aktiven Mitgliedern, | |
inaktiven Mitgliedern | |
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden | |
1. | Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können. |
2. | Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen. |
3. | Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied /Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung. |
§6 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt - durch Ausschluss - durch Tod - bei juristischen Personen zusätzlich durch deren Auflösung 1. Der Austritt kann nur schriftlich bis zum 30. 11. des Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens - wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens zwei Wochen nach Zugang schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä. 4. Bei Verstößen i. S. d. § 6 Rnd. 2., die nicht schwerwiegend sind, kann der geschäftsführende Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied beschließen: a. Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen b. Spielverbot bis zu 3 Monaten c. Platzverbot bis zu 3 Monaten |
§7 Beiträge |
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand. Umlagen können bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Zusätzlich kann von den Mitgliedern die Ableistung von maximal 9 Arbeitsstunden und einer Woche Kantinendienst pro Kalenderjahr -ersatzweise Geldleistung- gefordert werden. Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, deren Zahlungspflichten nicht per Einzug erledigt werden können, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres –im Voraus- eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung. |
§8 Haftung |
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. |
§9 Vereinsorgane |
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der geschäftsführende Vorstand - der erweiterte Vorstand - die Jugendversammlung - der Jugendvorstand |
§10 Die Mitgliederversammlung |
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Die Jahreshauptversammlung sollte bis zum 30. April durchgeführt worden sein. 2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung per E-Mail ist ausreichend, sofern das Mitglied dem Vorstand seine E-Mail Adresse bekanntgegeben hat. 3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 1. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. 4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. 5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer b. Entlastung des Vorstandes c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d. Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderen Behörden können vom Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Mitglieder sind über etwaige Änderungen umgehend in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen. 8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§11 Vorstand |
- dem Vorsitzenden - dem 1. Stellvertreter - dem 2. Stellvertreter - dem Geschäftsführer Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- dem geschäftsführenden Vorstand - dem Sportwart - dem Jugendwart Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
Ausnahme bildet der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
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§12 Vereinsjugend |
- der Jugendvorstand und - die Jugendversammlung
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§13 Kassenprüfer |
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. |
§14 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2009 beschlossen. |
Tennisverein Rot-Weiß Höxter e. V.
Sportzentrum
Im Brückfeld
Tel.: 0 52 71 / 79 41
Boffzener Straße 16
37671 Höxter